Satzung des Rhein Bildungs- und Kulturvereins e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Rhein Bildungs- und Kulturverein e.V.“ und
hat den Sitz in Rheinfelden.
(2) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Lörrach eingetragen werden.
(3) Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ versehen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Unterstützung internationaler Kultur- und Bildungsarbeit, unter anderem durch
organisieren von Ausstellungen, Seminaren, Reisen und Schulungen.
(2) Unterstützung für einen internationalen Dialog unter den Bevölkerungsgruppen und
die Akzeptanz aller Menschen.
(3) Förderung der Schul-, Weiter- und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen durch
gezielte Nachhilfe, Informationsveranstaltungen und Elterninformationsarbeit.
(4) Aufklärung von Jugendlichen über Fragen der Suchtprävention. Dabei wird mit
staatlichen oder privaten Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, in
Kooperation zusammengearbeitet.
(5) Für bedürftige und begabte Jugendliche werden Bildungsangebote und Stipendien
zur Verfügung gestellt. Dabei findet keine Anerkennung einer Rechtspflicht statt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft
1. Mitgliedschaft
(1) Mitgliedschaft kann jede Person beantragen, welche die Vereinsinteressen unterstützt.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich per Mitgliedschaftsformular an den Vorstand
zu richten.
2. Fördermitgliedschaft
(1) Mitgliedschaft kann jede Person beantragen, welche die Vereinsinteressen unterstützt.
(2) Der Antrag auf Fördermitgliedschaft ist schriftlich per Mitgliedschaftsformular an den
Vorstand zu richten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
§ 5.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder ab den 18. Lebensjahren haben das Stimmenrecht in der
Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
C. den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
(4) Die Mitglieder dürfen nicht ein Doppelamt in den Vereinsorganen Vorstand und
Aufsichtsrat führen.
§ 5.2 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell durch Förderbeiträge oder
Zuwendungen oder ideell.
(2) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Fördermitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Fördermitglieder sind verpflichtet,
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
c. den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
Die Mitglieder dürfen nicht ein Doppelamt in den Vereinsorganen Vorstand und Aufsichtsrat
führen.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft beginnt mit der Zusage des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft endet:
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
(3) Die Mitglieder/Fördermitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Der Ausschluss kann erfolgen;
a. wenn das Mitglied/Fördermitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen
Interessen des Vereins.
c. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand.
die
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden
oder sonstigen Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Mitglieder können unter Umständen von Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Der Vorstand
(2) Der Aufsichtsrat
(3) Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Buchhalter (Kassierer),
d. dem Schriftführer,
e. drei zusätzlichen Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
Jeder hat Einzelvertretungsrecht.
(4) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben.
(5) Der Vorstand wird von den Mitgliedern selbst in der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
(6) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, mit Zustimmung des Aussichtsrates bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger zu
benennen.
§ 10 Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Personen und wird bei der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt.
(2) Der Aufsichtsrat wacht darüber, dass die Vereinstätigkeiten der Vereinssatzung, dem
Vereinszweck und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechen.
(3) Er überwacht die Ein- und Ausgaben.
(4) Er erstattet in der Mitgliederversammlung einen Bericht.
(5) Er kann mit vier Fünftel Mehrheit eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Wenn 20% der Mitglieder eine Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, muss
dieser eine Mitgliederversammlung einberufen.
(7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll ausgefüllt, welches vom
Versammlungsleiter und Schrifführer unterzeichnet wird.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
(2) Die Entgegennahme des Jahres-und Kassenberichts des Vorstands.
(3) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Aufsichtsrates.
(4) Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und allen sonstigen vom Vorstand
unterbreiteten Vorschläge, sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(5) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider wählendie
anwesenden Vorstandsmitglieder einen Sitzungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer einfachen Stimmenmehrheit
der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Satzung schreibt eine andere
Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied beantragt, ansonsten
durch eine offene Abstimmung.
(4) Für die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen maßgebend. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter
Wahlgang; ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das
Los.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung und des Vereinszwecks kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu
ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei eine
absolute Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung notwendig
ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des interkulturellen
und interreligiösen Dialogs abzugeben.
